Der AGVO-Weg der JTF-Unternehmensförderung öffnet die Tür zu Zuschüssen jenseits des 300.000-€-Deckels. Im Gegenzug verlangt er einiges: Das Vorhaben muss eine Erstinvestition im Sinne des EU-Rechts sein, die Finanzierung muss einen förderfreien Eigenanteil ausweisen und der Antrag muss vor Vorhabensbeginn vollständiger sein, als viele erwarten. Dieser Artikel zeigt die Karte, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Erstinvestition: Der Begriff, an dem alles hängt
Regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 14 AGVO gibt es nur für Erstinvestitionen. Die Richtlinien nennen drei Tatbestände:
- die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- den Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterung),
- die Diversifizierung einer Betriebsstätte, also Produkte oder Dienstleistungen, die dort bisher nicht hergestellt oder erbracht wurden.
Ausdrücklich keine Erstinvestition sind Ersatzinvestitionen und der bloße Erwerb von Unternehmensanteilen. Wer die alte Maschine gegen eine gleichartige neue tauscht, hat im AGVO-Weg keinen Fördertatbestand. Bei der Diversifizierung kommt eine Rechenhürde dazu: Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der im Vorjahr für die weiterverwendeten Vermögenswerte verbucht war.
Und eine Regel für Wiederholungstäter: Erstinvestitionen desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, die binnen drei Jahren in derselben Region beginnen, gelten beihilferechtlich als eine Einzelinvestition. Ähnlich heißt dabei: dieselbe vierstellige Klasse der Wirtschaftszweigsystematik.
Die Finanzierungsregel: 25 % ohne jede öffentliche Förderung
Mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben müssen Sie aus eigenen oder fremden Mitteln aufbringen und dieser Anteil darf keinerlei öffentliche Förderung enthalten. Ein normaler Bankkredit zählt, ein zinsverbilligtes Förderdarlehen oder eine öffentlich verbürgte Finanzierung an dieser Stelle nicht. Die Finanzierungsdarstellung im Antrag muss das sauber ausweisen und die Hausbank sollte früh wissen, dass dieser Baustein förderfrei bleiben muss.
Die Ausschlüsse: Schwierigkeiten und Verlagerung
Zwei Prüfungen gibt es nur im AGVO-Weg. Erstens den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO: Wer die Kriterien erfüllt, bekommt keine AGVO-Beihilfe, mit einer eng umrissenen Ausnahme für Betriebe, die erst zwischen Anfang 2020 und Ende 2021 in Schwierigkeiten gerieten. Was genau als Schwierigkeiten gilt, erklärt unser eigener Artikel dazu. Zweitens das Verlagerungsverbot: Sie erklären verbindlich, in den zwei Jahren vor dem Antrag keine Verlagerung zur geförderten Betriebsstätte vorgenommen zu haben. Zugleich verpflichten Sie sich, das auch zwei Jahre nach Abschluss nicht zu tun.
Der Antrag: Was vor Vorhabensbeginn vorliegen muss
Der Anreizeffekt der AGVO verlangt, dass der schriftliche Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt ist und bestimmte Mindestangaben enthält (Artikel 6 Absatz 2 AGVO): Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Beginn und Abschluss, Standort, Kosten sowie Art und Höhe der benötigten öffentlichen Finanzierung. Das ILB-Formular fragt all das strukturiert ab, dazu kommen die üblichen Bausteine des JTF-Antrags: KMU-Bewertung mit Beteiligungsorganigramm, Branchenzuordnung, Klimabeitrag, Verflechtungsfragen und die Kostenaufstellung.
Bei Bauvorhaben gibt es eine Schwelle, die Sie kennen sollten: Sobald Baukosten anfallen und die beantragte Zuwendung für das Gesamtvorhaben 1.000.000 € übersteigt, verlangt die ILB die Baukosten in der Ausgabenschätzung aufgeschlüsselt nach DIN 276. Diese Kostenberechnung liefert üblicherweise der Architekt aus der Entwurfsplanung und sie sollte zum Zeitpunkt des Antrags aktuell sein. Wer zusätzlich baut, sollte auch die Klimaverträglichkeitsprüfung der ILB auf dem Zettel haben, dazu beraten wir im Einzelfall.
Nach der Bewilligung: Bindungen im Blick behalten
Die geförderte Investition muss nach Abschluss im Fördergebiet bleiben, bei KMU mindestens drei Jahre. Geht in dieser Zeit etwas kaputt oder veraltet, darf ersetzt werden, solange die wirtschaftliche Tätigkeit vor Ort weiterläuft. Zusammen mit den Berichtspflichten aus dem Zuwendungsbescheid ist das gut handhabbar, es gehört nur von Anfang an in die Planung.
Ob Ihr Vorhaben die AGVO-Anforderungen erfüllt und ob sich der Weg gegenüber De-minimis rechnet, prüfen wir in der kostenfreien Ersteinschätzung. Die Vergleichsrechnung dazu finden Sie im Artikel AGVO oder De-minimis.
Häufige Fragen
Was zählt als Erstinvestition?
Darf der 25-%-Eigenanteil aus einem Bankkredit kommen?
Warum wird beim AGVO-Weg geprüft, ob mein Unternehmen in Schwierigkeiten ist?
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